Sabine Fach

Steuerberaterin

Artikel des Monats

Steuerermäßigung für energetische Sanierung

Energetische Maßnahmen an einem zu eigenen Wohnzwecken genutzten eigenen Gebäude, das bei der Durchführung der Maßnahme älter als zehn Jahre ist, werden ab 2020 durch eine Steuerermäßigung gefördert (§ 35c Einkommensteuergesetz). Durch eine Bescheinigung des ausführenden Fachunternehmens muss nachgewiesen werden, dass die Voraussetzungen erfüllt sind. Die amtlichen Muster (inklusive Erläuterungen) hat das Bundesfinanzministerium nun veröffentlicht.

Hintergrund
Begünstigte Maßnahmen sind u. a. die Wärmedämmung von Wänden, Dachflächen und Geschossdecken sowie die Erneuerung der Fenster, Außentüren oder der Heizungsanlage. Welche Mindestanforderungen für die energetischen Maßnahmen gelten, wurde in der Energetischen Sanierungsmaßnahmen-Verordnung (ESanMV) geregelt. Hier wurde auch der Begriff des Fachunternehmens klargestellt.
Beachten Sie | Die Steuerermäßigung wird über drei Jahre verteilt. Je begünstigtes Objekt beträgt der Höchstbetrag der Steuerermäßigung 40.000 EUR.

Die Bescheinigungen
Das Bundesfinanzministerium hat zwei Muster veröffentlicht:

  • Musterbescheinigung des ausführenden Fachunternehmens
  • Musterbescheinigung für Personen mit Ausstellungsberechtigung nach § 21 EnEV (u. a. Energieberater)

Die Ausstellung der Bescheinigung erfolgt für den bzw. die Eigentümer des Wohngebäudes/derWohnung. Vom Inhalt, Aufbau und von der Reihenfolge der in den Mustern enthaltenen Angabendarf nicht abgewichen werden. Eine individuelle Gestaltung der Felder für die Bezeichnung des ausführenden Fachunternehmens und des Bauherrn sowie eine Ergänzung um ein zusätzliches Adressfeld sind zulässig.

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Forderungen in der Handels- und Steuerbilanz

In nahezu allen Jahresabschlüssen finden sich am Bilanzstichtag Forderungen wieder, die noch nicht beglichen sind. Die Zugangsbewertung der Forderungen erfolgt nach § 253 Abs. 1 Satz 1 HGB mit den Anschaffungskosten, dem Nennwert. Gleiches gilt für die Bilanzierung der Forderungen in der Steuerbilanz (§ 5 Abs. 1 Satz 1, § 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG). Für die Bilanzierung muss die Forderung rechtlich entstanden, also im abgelaufenen Geschäftsjahr realisiert sein.

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